Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wiethe Content GmbH
Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen
für den Bereich Fotografie, Film und CGI/3D
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns als Gesellschaft der Wiethe Content GmbH (Auftragnehmer) und unseren Auftraggebern. Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2
Diese AGB gelten ausschließlich und auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
1.3
Diese AGB werden Bestandteil auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch dann, wenn auf diese AGB nicht ausdrücklich Bezug genommen wird und/oder keine ausdrücklich abweichende Regelung vereinbart wird und/oder die betreffenden Leistungen sowie die hierfür vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütung erst künftig zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.
1.4
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Leistung (nachfolgend auch „Vertragsleistung“ oder „Arbeitsergebnisse“ genannt) nach seinem Ermessen durch seine Mitarbeiter oder sonstige beauftragte Dritte erfüllen zu lassen.
§ 2 Konditionen
2.1
Die Vertragsleistungen werden in Form einer Vergütung auf Artikelbasis, Stundensatz, Tagessatz oder Pauschale/Honorar zuzüglich der gesetzlichen MwSt. auf Grundlage der aktuellen Preisliste, von Angeboten oder nach Aufwand (in EUR) berechnet.
2.2
Sämtliche Aufwendungen, die uns in Verbindung mit den Vertragsleistungen bzw. der Erstellung der Arbeitsergebnisse entstanden sind, werden vom Auftraggeber erstattet. Sämtliche Auslagen, wie z. B. die Beauftragung von Models und Freelancern, Reise- und Übernachtungskosten, Setbauten, Props oder Musik für Zwecke der Erstellung der Arbeitsergebnisse, so auch Studiomieten, Agenturprovisionen, Equipmentmiete, Sozialabgaben und Versicherungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Unter der Maßgabe, dass diese mangels einer abweichenden Vereinbarung mit einem Aufschlag von 15% auf die Gesamtkosten weiterberechnet werden. Es sei denn, diese sind bereits in den Angeboten/Abrechnungen enthalten.
2.3
Der Auftraggeber trägt sämtliche Mehrkosten, welche durch bspw. höhere Gewalt entstehen, wie z. B. Witterungsbedingungen wie Stark- oder Dauerregen/Sturm.
2.4
Die Zahlung jeder gemäß dieser Vereinbarung eingereichten Rechnung hat innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Verzugszinsen werden unbeschadet sonstiger Rechte in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig.
2.5
Soweit es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis i. S. d. Ziff. 2.4, sondern um eine einmalige Projektleistung handelt, sind folgende Abstandspauschalen an den Auftragnehmer zu zahlen, vorausgesetzt der Auftraggeber nimmt nach Beauftragung, aber vor Beginn der vereinbarten Vertragsleistungen von diesen Abstand:
Bis 8 Wochen vor dem vereinbarten Produktionsbeginn: 20% der in der betreffenden Vertragsleistung vereinbarten Netto-Vergütung,
Bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Produktionsbeginn: 40% der in der betreffenden Vertragsleistung vereinbarten Netto-Vergütung,
Weniger als 2 Wochen vor dem vereinbarten Produktionsbeginn: 80% des in der betreffenden Vertragsleistung vereinbarten Netto-Auftragswertes.
Der Nachweis eines höheren/geringeren Schadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
2.6
Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen von einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers auszugehen ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung gegen Lieferung bzw. Leistung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber dem Verlangen nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
2.7
Kommt der Auftraggeber nach einfacher Mahnung der Zahlungsverpflichtung nicht nach, können wir den Rücktritt erklären und Schadensersatz statt der Leistung nach Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.
2.8
Der Auftraggeber kann nur gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht wirksam geltend machen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt ist.
2.9
Eine Abrechnung erfolgt entweder nach Teilleistung oder fortlaufend monatlich.
§ 3 Vertrag
3.1
Der Auftrag gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsangebot nach seinem Zugang anzunehmen.
3.2
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Angebote des Auftragnehmers unverbindlich.
3.3
Die Annahme kann schriftlich z. B. durch Auftragsbestätigung oder Rechnungsstellung oder durch Beginn der tatsächlichen Leistungserbringung, erfolgen.
3.4
Ein Vertrag mit uns kommt auch zustande, wenn wir Leistungen für den Auftraggeber erbringen, die dieser vorbehaltlos annimmt. Als vorbehaltlose Annahme gilt es insbesondere, aber nicht abschließend, wenn der Auftraggeber eine auf die tatsächlich erbrachten Leistungen erstellte Rechnung zahlt. In einem solchen Falle entsteht – wenn sich nicht aus den geführten Verhandlungen ausdrücklich etwas anderes ergibt – ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis, welchem die gezahlten Preise sowie die tatsächlich erbrachten Leistungen als Mindestleistungen zugrunde liegen. Ein solches Dauerschuldverhältnis ist für jede Partei mit einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres kündbar.
§ 4 Arbeitsergebnisse / Übergang
4.1
Alle Arbeitsergebnisse werden als Datei per Datenträger und in Form von Bildern und Filmen online wie offline übergeben. Die Übergabe erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber bestimmt, wie und über welchen Weg die Übergabe erfolgen soll.
4.2
Erfolgt die Übergabe der Arbeitsergebnisse auf physischem Wege geht die Gefahr auf den Annehmenden über, sobald das Arbeitsergebnis abgesendet bzw. an den Transport Ausführenden übergeben wird. Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe des Arbeitsergebnisses auf den Auftraggeber über.
§ 5 Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt
5.1
Alle Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die für die vertragsgemäße Nutzung der vom Auftraggeber übermittelten Materialien im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer notwendig sind, werden durch den Auftraggeber gewährleistet. Insbesondere dann, wenn ein Logo, eine Produktbezeichnung, eine Marke und/oder ein anderes gewerbliches Schutzrecht in Verbindung mit dem vom Auftraggeber bereitgestellten Arbeitsmaterial im Rahmen der jeweiligen Vertragsleistungen einzusetzen sind.
5.2
Alle Materialien/Inhalte, wie Bilder, Filme, Texte und Musik etc., welche dem Auftragnehmer in Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistungen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, müssen frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sein und der Auftraggeber muss über alle Rechte für deren vertragliche Verwendung verfügen.
5.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von ihm bereitgestellte Material auf bestehende Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter zu überprüfen und eventuell notwendige Genehmigungen zur Verwendung des Materials vor Übergabe an den Auftragnehmer einzuholen. Rechtliche Prüfungen durch den Auftragnehmer sind nicht geschuldet.
5.4
Werden im Rahmen der Durchführung der Vertragsleistung, oder in deren Vorfeld, z. B. im Rahmen eines Pitches, Ideen, Entwürfe und Gestaltungen/Konzepte durch Wiethe überlassen, bleiben diese im Eigentum von Wiethe und der Auftraggeber ist ausschließlich im Rahmen der Nutzung der Arbeitsergebnisse bzw. gemäß der jeweiligen Vertragsleistung zu deren Nutzung berechtigt.
Das Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsbeziehung von Wiethe überlassenen Unterlagen und Informationen steht im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich Wiethe zu. Jede außerhalb der Nutzung der Arbeitsergebnisse liegende Nutzung dieser Ideen, Gestaltungen, Konzepte und Entwürfe durch den Auftraggeber darf nur nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen.
5.5
Aufschiebend bedingt auf die vollständige Bezahlung der betreffenden Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber erteilen wir dem Auftraggeber damit das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen in dem jeweiligen Vertragsleistung sachlich, räumlich und zeitlich vereinbarten Zweck. Bei einer über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehenden Nutzung des Materials durch den Auftraggeber haftet dieser für jeglichen aus der Nutzung entstehenden Schaden und stellt den Auftragnehmer von jeglicher in diesem Zusammenhang stehenden Haftung frei.
5.6
Rechte von Verwertungsgesellschaften wie z. B. GEMA und GVL sind von der Rechteinräumung ausgenommen. Für die Abwicklung mit den vorbezeichneten Verwertungsgesellschaften und die Entrichtung der entsprechenden Entgelte ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
5.7
Der Auftraggeber verwendet die Arbeitsergebnisse ausschließlich in Übereinstimmung mit der jeweiligen Vertragsleistung und vorbehaltlich sämtlicher zwischen den Vertragsparteien vereinbarter Einschränkungen. Der Verkauf, die Vermietung oder die entgeltliche (Unter-)Lizenzierung zum Zwecke der entgeltlichen Leistungserbringung gegenüber Dritten ist grundsätzlich nicht gestattet.
5.8
Der Auftraggeber wird die Freigabe zur Veröffentlichung von den in den erstellten Arbeitsergebnissen abgebildeten Personen (Nutzungsrechte) entsprechend der getroffenen Vereinbarung und der
gesetzlichen Regelungen einholen. Soweit Mitarbeiter oder sonstige von dem Auftraggeber zu stellen- den Personen abgebildet werden, wird ausschließlich der Auftraggeber für die rechtzeitige Abtretung der hierzu erforderlichen Rechte sorgen.
5.9
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Verlusten, Schäden, Vertragsstrafen oder Kosten egal welcher Art frei und hält diesen schadlos, soweit diese aus Ansprüchen, Forderungen, Prozessen oder Klagen Dritter mit folgendem Hintergrund entstehen:
5.9.1
Der Forderung liegt die Behauptung zugrunde, die Verwendung der Leistungen durch den Auftragnehmer und verbundene Unternehmen und Beauftragte gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung und dem jeweiligen Vertrag verletze anwendbare Gesetze oder Vorschriften oder Rechte Dritter oder
5.9.2
durch die Bereitstellung der Leistungen oder Materialien durch den Auftraggeber gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung würden gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt.
§ 6 Termine
6.1
Alle Termine/Lieferzeiten sind solange unverbindlich, bis sie durch ausdrücklich als verbindlich in Schriftform bestätigt werden.
6.2
Vereinbarte Termine und Lieferzeiten verlängern sich um den Zeitraum, in dem wir im Falle höherer Gewalt (z. B. Pandemien, Arbeitskampf, Feuer, Wetterereignisse) oder durch sonstige Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, oder durch technische Software-/Netzwerkausfälle durch die der Auftragnehmer seine Leistung nicht erbringen kann. Das Gleiche gilt für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer auf Informationen und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers wartet. Setzt der Auftraggeber den Auftragnehmer nach dem Verzug eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatz anstatt der Leistung steht dem Auftraggeber nicht zu.
§ 7 Gewährleistung
7.1
Alle Vertragsleistungen werden vom Auftragnehmer in fachmännischer und marktüblicher Weise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung/der betreffenden Vertragsleistung erbracht.
7.2
Werden Vertragsleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat der Auftraggeber dies gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zu beanstanden und eine angemessene Nachfrist einzuräumen.
7.3
Mit der Abnahme durch den Auftraggeber oder sobald das jeweilige Arbeitsergebnis als abgenommen gilt startet die Gewährleistungsfrist und endet nach 12 Monaten.
7.4
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber keine bestimmten Vorgaben oder Styleguides bzw. schriftliche Briefings vorgegeben hat. Es liegt insbesondere kein Mangel vor, wenn rein gestalterisch künstlerische oder subjektive Elemente von den Vorstellungen des Auftraggebers abweichen.
7.5
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel bei Arbeitsergebnissen, welche durch das Handeln des Auftraggebers verursacht wurden. Dies gilt auch für Fälle bei denen der Auftraggeber Änderungen oder Erweiterungen von Arbeitsergebnissen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen hat.
7.6
Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 8 Arbeitsergebnisse
8.1
Arbeitsergebnisse gelten soweit nicht anders vereinbart als vom Auftraggeber abgenommen, wenn der Auftraggeber diesen nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach ihrer Überlassung in schriftlicher Form widerspricht. Jeder Widerspruch ist im Einzelnen zu begründen. Die Abnahme von Arbeitsergeb-nissen durch den Auftraggeber kann nur dann abgelehnt werden, wenn diese mit den vereinbarten Leistungen bzw. den in einer Leistungsbeschreibung enthaltenen Spezifikationen in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmen.
8.2
Bei fest vereinbartem Abgabetermin ist das zeitliche Mitwirken des Auftraggebers erforderlich, um den geplanten Terminplan zu gewährleisten. Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkung nicht nach, verschiebt sich der Terminplan mindestens um den gleichen Zeitrahmen.
§ 9 Änderungen laufender Aufträge
9.1
Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers in Bezug auf die Durchführung, die Modellauswahl, den Setbau bzw. alle Fremdkosten und Aufwandssteigerungen sind schriftlich anzumelden. Wiethe wird dadurch entstehende Veränderungen in den Kosten aufzeigen und vor Umsetzung durch den Auftraggeber freigeben lassen.
9.2
Im gegenseitigen Einvernehmen kann der Auftraggeber die Leistungen im Laufe der Vertragsdurch- führung ändern/erweitern. Die Änderung des wirtschaftlichen Gesamtauftragsvolumens kann dabei nur durch schriftliche Zustimmung durch Wiethe erfolgen.
9.3
Erhöhen sich Aufwände oder Termine bzw. Lieferzeiten, hat Wiethe einen Anspruch auf eine angemes- sene Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung der Termine/Lieferzeiten. Verringern sich Aufwände, behält sich Wiethe – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung der Parteien – den Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte Vergütung vor.
9.4
Bis zur Vereinbarung einer entsprechenden Anpassung der betreffenden Vertragsleistung durch die Vertragsparteien wird der Auftragnehmer weiter gemäß den Bestimmungen der ursprünglichen Vertragsleistung tätig und vergütet werden, es sei denn, der Auftraggeber verlangt, die Leistungser- bringung ganz oder teilweise zu unterbrechen.
§ 10 Haftung
10.1
Eine Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz aus oder in Zusammenhang mit den zu erbringenden Vertragsleistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber aus Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsver- handlungen und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Auftragge- bers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers sowie der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sind hiervon ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.
10.2
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzan- sprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der vertragstypisch, vorhersehbare Schaden ist in diesem Fall jedoch – unabhängig von der Anzahl der Schadensfälle und wenn nicht vertraglich anders geregelt – insgesamt beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 150.000 Euro p. a. („Haftungshöchstsumme“). Über die Haftungshöchstsumme hinaus kann der Auftragnehmer nur in Anspruch genommen werden, soweit Versicherungsschutz zu seinen Gunsten besteht und die Versicherung tatsächlich geleistet hat.
10.3
Die Einschränkungen gemäß § 10.1 und § 10.2 gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
10.4
Die Haftung für entgangenen Gewinn oder Ertrag, für Datenverlust, Minderung des Firmenwertes oder entgangene Geschäftsabschlüsse, für indirekte oder Folgeschäden, für Betriebsausfall- oder sonstige Nutzungsausfallschäden sowie für sonstige reine Vermögensschäden aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
10.5
Für Datenverlust haftet der Auftragnehmer auch unterhalb der in § 10.2 vereinbarten Haftungs- höchstgrenze nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
10.6
Die Regeln der Beweislast bleiben von den Bestimmungen dieses § 10 unberührt.
§ 11 Mitwirkungspflichten
11.1
Der Auftraggeber leistet jede Unterstützung und stellt sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten bereit, die der Auftragnehmer zu seiner vertraglichen Pflichterfüllung benötigt.
11.2
Die Erbringung der in § 11.1 geregelten Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber ist vertragliche Hauptleistungspflicht und Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erbringung der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer.
§ 12 Mängelansprüche
12.1
Mängelansprüche verjähren innerhalb zwölf Monaten nach Abnahme der jeweiligen Arbeitsergebnisse.
In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Sonstige vertrag- lichen Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen und alle außervertraglichen Ansprüche des Auftraggebers verjähren ebenfalls nach zwölf Monaten, beginnend mit dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Verjährungsbeginn.
12.2
Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus oder in Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nach § 203 BGB endet in dem Zeitpunkt, in welchem der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fortsetzung der Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verweigern bzw. verweigert. Sollte eine der Parteien nicht ausdrücklich das Scheitern der Verhandlungen erklären, gilt die Fortsetzung der Verhandlungen sechs Monate nach Absendung der letzten Korrespondenz, deren Gegenstand der Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ist, als verweigert.
§ 13 Datenschutz, Datenspeicherung
13.1
Die Parteien verpflichten sich, alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das in Deutschland geltende Datenschutzrecht einzuhalten.
13.2
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftagnehmer mit seinen Kontaktinformationen
wie z. B. Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Anschrift seiner Kontaktpersonen im
Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen verarbeitet und z. B. an Partnerunternehmen
weitergibt.
§ 14 Referenznennung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Tätigkeit für den Auftraggeber zu werben oder den Auftraggeber als Referenz zu nennen. Die Verwendung von Arbeitsergebnissen durch den Auftrag- nehmer auf dessen Webseite und in Online-Marketing-Maßnahmen sowie Socialmedia-Plattformen wird ausdrücklich gestattet und der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer somit seine Zustimmung zu einer entsprechenden Nutzung der Arbeitsergebnisse.
§ 15 Vertraulichkeit
15.1
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem
jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, soweit sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
15.2
Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit die Partei, die die vertraulichen Informationen empfängt, folgendes nachweist:
(a)
die der Empfangenden Partei mitgeteilten Informationen waren der Empfangen- den Partei bereits bekannt, ohne dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet war,
(b)
die Empfangende Partei erhielt die Informationen in gutem Glauben von einem Dritten, der rechtmäßiig in deren Besitz und nicht zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet war,
(c)
die Informationen waren zum Zeitpunkt ihres Empfangs durch die Empfangende Partei öffentlich bekannt oder wurden auf anderem Wege als durch eine Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt,
(d)
die Informationen wurden von der Empfangenden Partei ohne Verwendung der vertraulichen Informationen der anderen Partei selbstständig entwickelt oder
(e)
die Offenlegung der Informationen ist durch anwendbare Gesetze oder Vorschriften oder im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens vorgeschrieben.
§ 16 Schlussbestimmung
16.1
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig, Osnabrück.
16.2
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG).
16.3
Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in der Vereinbarung ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmungen sind durch solche wirksamen und durchführbaren Regelungen zu ersetzen, wie es dem in der Vereinbarung zum Ausdruck kommenden Willen der vertragsschließenden Parteien am besten entspricht. Gleiches gilt für Lücken in der Vereinbarung.